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Besucher-Hinweis zum Führen von Waffen

Besucher-Hinweis zum Führen von Waffen

 

Wer an öffentlichen Veranstaltungen und Märkten teilnimmt bzw. diese besucht, darf keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes führen.

Es ist verboten,

  • Zierwaffen
  • Anscheinswaffen
  • Hieb- / Stich- und Stoßwaffen
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (sog. Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm 

zu führen (bei sich zu haben).

Beispiele:
Dolch, Messer, Schwert, Säbel, Degen, Pistole, Gewehr, Schlagring, Hellebarden,

Ausnahme:
Mitglieder einer registrierten, teilnehmenden Gruppe / Vereinigung, die eine Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz besitzen.

Wenn Sie nicht Teilnehmer einer registrierten Gruppe/ Vereinigung sind und somit keine Genehmigung zum Führen solcher Waffen besitzen, begehen Sie eine Straftat nach dem Waffengesetz!

Wir bitten, in Ihrem eigenen und im Interesse der anderen Festbesucher um Beachtung. 

Mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei muss gerechnet werden.

Gesetzesgrundlage: §§ 1 (2), 42, 42a, 52 Waffengesetz (WaffG)